SELBSTBEHALT - FLÜCKIGER AG blechschaden.ch

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SELBSTBEHALT

Wenn Sie unverschuldet in einen Schaden verwickelt werden, wird dieser über die Versicherung des Unfallgegners abgewickelt. In diesem Fall haben Sie keinerlei Kosten zu tragen.

Handelt es sich um einen selbstverschuldeten Schaden, sieht Ihre Police in der Regel einen Selbstbehalt vor.

Es kommt vor, dass wir gefragt werden, ob wir diesen Selbstbehalt erlassen können. Es ist uns bekannt, dass es Unternehmen gibt, die das tun.

Leider ist uns das nicht möglich. Einzige Ausnahme: Es handelt sich um einen sogenannten Strafselbstbehalt* aufgrund eines Versicherungsvertrages, bei dem Sie gezwungen werden, in den Vertragsbetrieb der Versicherung zu gehen.

Unsere Kalkulationen sind so berechnet, dass sie unsere Aufwendungen inkl. dem notwendigen Gewinn beinhalten. Würden wir auf den Selbstbehalt verzichten, wäre der Auftrag für uns nicht lukrativ und wir würden vernünftigerweise auf den Auftrag verzichten.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

* Verschiedene Versicherungsgesellschaften kennen Policen, bei denen ein höherer Selbstbehalt eingefordert wird, wenn die Reparatur nicht im Vertragsbetrieb der Versicherung repariert wird. Da wir die Kundeninteressen vertreten, können wir keine solche Verträge eingehen.

Wenn Sie uns Ihr Auto trotzdem bringen wollen, können wir im Falle eines Versicherungswechsels auf einen Teil des Strafselbstbehaltes verzichten: Wir vermitteln Ihnen eine gute Versicherungsdeckung ohne jegliche Vorschrift bezüglich Reparaturbetrieb. Die Versicherung zahlt uns für diese Vermittlung eine Provision. Diese Provision bringen wir bei Ihrem Selbstbehalt in Abzug.

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